Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen MK Sound & Light – Heiko Manns (nachfolgend MK Sound & Light genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen, sowie die Beauftragungen reiner Dienstleistungen von MK Sound & Light zum Gegenstand haben.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von MK Sound & Light sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch MK Sound & Light bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. MK Sound & Light kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von MK Sound & Light (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von MK Sound & Light (Mietende), auch wenn der Transport durch MK Sound & Light erfolgt, ist der Abgang am Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager maßgeblich für Mietbeginn und Mietende. Zur Mietzeit zählen also auch Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/angeliefert und zurückgegeben/abgeholt werden, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes rechtswirksam vereinbart.
§4 Mietphase
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in Form des §2 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der Jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von MK Sound & Light.
§5 Zusätzliche Leistungen/Dienstleistungen
Zusätzliche Leistungen/Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist MK Sound & Light berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu Verlangen.
§6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen, gegen Zahlung einer Abstandsgebühr, zu Kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung Fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MK Sound & Light maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die im Sinne von §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass MK Sound & Light ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbeitrag ist.
§7 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn Fällig. MK Sound & Light ist zur Gebrauchsüberlassung und Erbringung von Leistungen nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes bei MK Sound & Light an.
3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
4. Die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
MK Sound & Light verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von MK Sound & Light in Bergheim in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur Während der Geschäftszeiten, Montag bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr, oder nach besonderer Vereinbarung in Form des §2 erfolgen.
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen, wenn sich ein Mangel zeigt diese MK Sound & Light unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Gegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Anbetracht dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von MK Sound & Light nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach §537 BGB geltend zu machen oder nach 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu Verlangen.
2. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist MK Sound & Light nach eigener Wahl zum Austausch, zur Nachlieferung oder Reparatur berechtigt. Ist MK Sound & Light zur Vervollständigung oder Mangelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Anbetracht der einzelnen fehlenden oder mangelhaften Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter unter Einhaltung der Voraussetzungen des §542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
3. Werden Geräte, bei denen MK Sound & Light die zusätzliche Anmietung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch Aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal angemietet, haftet MK Sound & Light für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
4. Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter bei MK Sound & Light unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren notwendig werden.
5. Der Mieter ist verpflichtet, erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und die Kosten dafür zu tragen. Sofern die Montage durch MK Sound & Light erfolgt, hat der Mieter MK Sound & Light auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt MK Sound & Light keine Gewähr.
§9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters, auch für zusätzliche Leistungen/Dienstleistungen, insbesondere auch Transport und Montage, sind ausgeschlossen. Insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von MK Sound & Light beruhen und Schadenersatzansprüchen wegen Fehlens einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten und freien Mitarbeiter von MK Sound & Light.
§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von MK Sound & Light
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in Verträgen in Verträgen mit Dritten, Sportlern oder Zuschauern etc., zu Gunsten von MK Sound & Light zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile hätte vereinbaren können. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er MK Sound & Light von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit MK Sound & Light nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens Dritten gegenüber haftet.
§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu Behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. MK Sound & Light ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von Fachkundigen Personen Aufgestellt, Bedient und Aufgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien zu Sorgen, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure.
3. Der Mieter hat für eine Störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zur tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromschwankung oder Stromunterbrechung hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verlorengegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§12 Versicherung
Der Mieter ist Verpflichtet das allgemein mit der jeweiligen Mietsache Verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist MK Sound & Light auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters, in Form nach §2, übernimmt MK Sound & Light die Versicherung gegen Erstattung der Kosten.
§13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, in Anspruch nahmen, Pfandrechten und sonstiger Rechtsmaßnahmen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, MK Sound & Light unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten der Rechtsverfolgung, die zur Abwehr derartige Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§14 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in §6 getroffenen Vereinbarungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch wenn von MK Sound & Light zusätzliche Leistungen/Dienstleistungen zu erbringen sind.
2. MK Sound & Light ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt MK Sound & Light zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrags, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, ist MK Sound & Light berechtigt des gesamten Vertrag fristlos zu Kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Einrichtung der Vergütung, oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Vertrag ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Einrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Vertrag gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe der Mietgegenstände findet im Lager von MK Sound & Light in Bergheim statt und kann nur während der Geschäftszeiten zwischen 10:00 und 17:00 Uhr, oder nach besonderer Vereinbarung in Form des §2, erfolgen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberen einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. MK Sound & Light behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme der zurückgegeben Mietgegenstände gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes.
§16 Langfristig Vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich Vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt, gelten ergänzend nachfolgende Bestimmungen.
2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände Verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. MK Sound & Light erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über Anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne das die in Abs. 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist MK Sound & Light berechtigt die erforderlichen Arbeiten ohne weitere Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters vorzunehmen, oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter aus irgendwelchen Gründen länger als zwei Monate in Besitz ist.
§17 Handelsware, Verbrauchsmaterialien
1. Handelsware und Verbrauchsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MK Sound & Light. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmittel oder sonstigen Teilen, die während des Mietzeitraumes vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen wenn die vermutlich defekten Brenner/sonstige Teile MK Sound & Light zurückgeliefert werden. MK Sound & Light behält sich eine eingehende Prüfung vor und wird in Abhängigkeit von den Ergebnissen über eine Rückerstattung entscheiden.
§18 Schriftform
Zur Wahrung der Schriftform reicht ein Telefax
§19 Schlussbestimmung
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MK Sound & Light und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Deutsch ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bergheim.
3. Sollte eine Bestimmung aus diesem Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder nicht in dem Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, diejenige zulässige Regelung zu verwenden, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform
5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle und Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.